Eignungsgutachten für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie
Laut § 7 Abs. 1 Z 3 des Psychologengesetzes 2013 darf die postgraduelle Ausbildung in Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie nur nach Bestätigung der psychischen Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens begonnen werden.